Wohnungsgeberbescheinigung

Wohnungsgeberbescheinigung
Nach § 19 Abs. 1 BMG sind Sie als Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Hierzu müssen Sie als Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person den Einzug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen. Der Auszug ist nur bei Wegzug ins Ausland zu bestätigen.

Diese Bescheinigung hat der Meldepflichtige bei Anmeldung vorzulegen.
In § 19 Abs. 3 BMG legt der Gesetzgeber fest, welche Daten diese Bestätigung enthalten muss:
1.    Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2.    Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- und Auszugsdatum,
3.    Anschrift der Wohnung und
4.    Namen der meldepflichtigen Personen.

Ordnungswidrigkeit
Kommen Sie als Wohnungsgeber Ihrer Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, handeln Sie ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000€ geahndet werden.

Ihre Rechte
Als Wohnungsgeber haben Sie gegenüber der Meldebehörde folgende Rechte:
Sie können sich durch Rückfrage davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Peron an- oder abgemeldet hat. Außerdem erhalten Sie bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Personen, die in Ihrer Wohnung gemeldet sind.

Wir empfehlen, die Wohnungsgeberbescheinigung bei Einzug schnellstmöglich auszustellen und die meldepflichtige Person darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung bei Anmeldung bei der Meldebehörde vorzulegen ist.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung der Meldebehörde vorzulegen und kann beim Bürgerservice im Rathaus Wildbad vorab abgeholt oder über folgenden Link ausgedruckt werden.